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Der Ausbildungsvertrag

Inhalte des Berufsausbildungsvertrags

Der Berufsausbildungsvertrag muss nach § 11 BBiG schriftlich festgehalten werden und über folgende Mindestinhalte verfügen:

  1. Art, sowie
    Es ist der Ausbildungsberuf entsprechend der jeweiligen einzutragen. Es ist darauf zu achten, dass die exakte Bezeichnung mit den Schwerpunkten, dem Wahlbaustein und der Fachrichtung eingetragen wird. Ebenfalls dient der Vertrag dazu, die der Berufsausbildung zu ergänzen.
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung
    Im Ausbildungsvertrag ist das genaue Anfangs- und Enddatum der Ausbildung niederzuschreiben.
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
    Finden Phasen der Ausbildung außerhalb des Ausbildungsortes statt, dann sind diese mit Zeitangaben festzulegen. Für die Ausbildungsdauer im Ausland darf ein Viertel der Ausbildungsdauer nach der nicht überschritten werden.
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
    Gemäß dem Arbeitszeitgesetz beträgt die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit acht Stunden (ohne Ruhepausen).
  5. Dauer der
    Die muss zu Beginn der Ausbildung erfolgen und darf zwischen einem Monat und vier Monaten betragen.
  6. Zahlung und Höhe der Vergütung
    Es ist jedes Ausbildungsjahr mit der Höhe der Ausbildungsvergütung niederzuschreiben. Hierbei dürfen die Mindestvergütungen des ersten Ausbildungsjahres nicht unterschritten werden.
  7. Dauer des Urlaubs
    Im Berufsausbildungsvertrag wird der Urlaubsanspruch für jedes Kalenderjahr der Ausbildung einzeln angegeben. Der Urlaubsanspruch orientiert sich am Alter der Auszubildenden am 1. Januar des Kalenderjahres. Sind Auszubildende am 1. Januar noch nicht volljährig, gilt der Urlaubsanspruch des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für erwachsene Auszubildende ist ein Jahresurlaub von mindestens 24 Werktagen oder bei einer 5-Tage-Woche von 20 Arbeitstagen zu berechnen.
  8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
    Die entsprechenden Voraussetzungen sind auf der Rückseite der Vorlagen von abgedruckt.
  9. Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die , Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind
    Hinweise auf exakte Verträge oder Vereinbarungen, welche im Berufsbildungsvertrag Anwendung finden.

  10. Es ist vertraglich festzuhalten, ob der Nachweis schriftlich oder in elektronischer Form zu führen ist

Ausbildungsvergütung

Höhe der Vergütung

Nach § 17 BBiG ist dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren, die mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt. Dabei ist zu beachten, dass die geltenden Mindestvergütungen (Ausnahme z. B. Ausbildung in Teilzeit) nicht unterschritten werden dürfen:

Folgende prozentuale Erhöhungen sind jeweils mindestens für weitere Ausbildungsjahre nach § 17 BBiG zu gewähren:

Jahr der Berufsausbildung

Erhöhung in Prozent (%) zum Vorjahr

2. Ausbildungsjahr

18 %

3. Ausbildungsjahr

35 %

4. Ausbildungsjahr

40 %

Fälligkeit der Vergütung

Nach § 18 BBiG bemisst sich die Ausbildungsvergütung nach Monaten. Berechnungsgrundlage hierfür sind 30 Tage. Der Betrieb hat die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats an den Auszubildenden zu zahlen.

Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Ein von Ausbildenden und Auszubildenden unterschriebener Ausbildungsvertrag führt zu gewissen Rechten und Pflichten der Vertragspartner. Beide Vertragsparteien verpflichten sich dazu, die Bestimmungen des Ausbildungsvertrags anzuerkennen und in der Ausbildung umzusetzen. Wird gegen diese Vertragsbestandteile verstoßen, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und kann mit Schadensersatz geahndet werden. Hier ein kompakter Überblick der Rechte und Pflichten, die aus §§ 13–14 des BBiG hervorgehen:

Pflichten des Auszubildenden im Detail

  • Lernpflicht
    Der Auszubildende soll bemüht sein, sich die Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Ausbildungsziels ( § 13 BBiG) erforderlich sind, anzueignen.
  • Sorgfaltspflicht
    Der Auszubildende hat die ihm im Rahmen der Ausbildung zugetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen ( § 13 Satz 1 BBiG).
  • Pflicht zur Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen
    Der Auszubildende ist verpflichtet, am Berufsschulunterricht sowie an Zwischen- und teilzunehmen ( § 13 Satz 2 BBiG).
  • Weisungsgebundenheit
    Der Auszubildende hat den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden ( § 13 Satz 3 BBiG).
  • Pflicht zur Einhaltung der betrieblichen Ordnung
    Der Auszubildende ist verpflichtet, die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung einzuhalten ( § 13 Satz 4 BBiG), bspw. die Sicherheitsvorkehrungen des Betriebs.
  • Obhuts- und Bewahrungspflichten
    Der Auszubildende hat wie Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln ( § 13 Satz 5 BBiG).
  • Geheimhaltungspflicht
    Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren ( § 13 Satz 5 BBiG).
  • Pflicht zur Führung des Ausbildungsnachweises
    Der Auszubildende ist verpflichtet, einen (schriftlich oder elektronisch) ordnungsgemäß zu führen sowie in regelmäßigen Abständen vorzulegen ( § 13 Satz 6 BBiG).
  • Pflicht zur ärztlichen Erst-/Nachuntersuchung
    Ein jugendlicher Auszubildender, der die Berufsausbildung antritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er nachweisen kann, dass er in den letzten 14 Monaten von einem Arzt untersucht worden ist ( § 32, 33 JarbSchG) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Der jugendliche Auszubildende ist verpflichtet, sich vor Beginn der Ausbildung untersuchen und nach Ablauf des ersten Jahres nachuntersuchen zu lassen und seinem Ausbildenden die Ergebnisse der Untersuchung vorzulegen.
  • Benachrichtigungspflicht
    Der Auszubildende ist verpflichtet, bei Fernbleiben am Berufsschulunterricht oder an der betrieblichen Ausbildung dem Ausbildenden unverzüglich unter Angaben von Gründen Bescheid zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Werktag eine ärztliche Bescheinigung zu übergeben.

Pflichten des Ausbildenden im Detail

  • Ausbildungspflicht
    Der Ausbildende ist verpflichtet, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendige berufliche zu vermitteln ( § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Der Ausbildende hat somit die Berufsausbildung planmäßig, sachlich und zeitlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht wird.
  • Pflicht zur Bestimmung eines Ausbilders
    Der Ausbildende kann selbst ausbilden oder optional einen benennen und diesen ausdrücklich damit beauftragen ( § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
  • Pflicht zur Bereitstellung der
    Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die entsprechenden , insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und erforderlich sind ( § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
  • Pflicht zur Freistellung für den Berufsschulunterricht
    Der Ausbildende hat den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten ( § 15 BBiG) und dafür freizustellen ( § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG).
  • Erweiterte Fürsorgepflicht
    Der Ausbildende hat einen Erziehungsauftrag wahrzunehmen und den Auszubildenden charakterlich zu fördern sowie dafür zu sorgen, dass dieser sittlich und körperlich nicht gefährdet wird ( § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG).
  • Pflicht zur Ausbildungsnachweiskontrolle
    Der Ausbildende hat dem Auszubildenden den auszuhändigen und dessen ordnungsgemäße, schriftliche Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen. Der Auszubildende muss die Gelegenheit haben, dies am Arbeitsplatz zu verwirklichen ( § 14 Abs. 2 BBiG).
  • Pflicht, keine ausbildungsfremden Aufgaben zu vergeben
    Der Ausbildende darf dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften des Auszubildenden angemessen sind ( § 14 Abs. 3 BBiG).
  • Pflicht zur Prüfungsanmeldung
    Der Ausbildende hat den Auszubildenden rechtzeitig zur anzumelden und ihn für die Teilnahme an der Zwischen- und freizustellen ( § 15 BBiG).
  • Zeugnispflicht
    Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind verpflichtend ( § 15 BBiG).
  • Vergütungspflicht
    Der Ausbildende hat den Auszubildenden angemessen zu vergüten. Die Vergütung ist nach dem Alter des Auszubildenden zu bemessen und muss im Laufe der Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigen ( § 17 Abs. 1 BBiG).

Beendigungsmöglichkeiten der Ausbildung

Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein zeitlich befristetes und zweckgebundenes Vertragsverhältnis. Auszubildende unterstehen hierbei allerdings einem vergleichsweisen hohen Schutz. Soll ein Berufsausbildungsvertrag beendet werden, sind folgende gesetzliche Vorschriften zu beachten:

  • Die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses ist gemäß § 36 Abs. 1 BBiG der zuständigen Stelle oder zu melden.
  • Bei jugendlichen Auszubildenden ist die Kündigung an die gesetzlichen Vertreter
    (i. d. R. Eltern) zu richten. Diese müssen ebenfalls einen Auflösungsvertrag unterschreiben.
  • Eine Kündigung muss gemäß § 22 Abs. 3 BBiG schriftlich erfolgen. Gemäß § 623 BBiG gilt dies auch für einen Auflösungsvertrag.
  • Eine Kündigung außerhalb der muss gemäß § 22 Abs. 3 BBiG Kündigungsgründe enthalten.
  • Schwangere ( § 17 Mu SchG) und behinderte Menschen ( §§ 168 bis 175 SGB IX) unterliegen einem gesonderten Kündigungsschutz.
  • Sofern ein vorhanden ist, ist dieser gemäß § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören.

Sollte es im Berufsausbildungsverhältnis zu unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten kommen, die nicht ohne Beteiligung Dritter gelöst werden können, haben beide Parteien die Möglichkeit, einen Schlichtungsausschuss der zuständigen Kammer oder hinzuzuziehen.

In einem Ausbildungsverhältnis sind folgende Beendigungstatbestände zu unterscheiden:

  • Beendigung durch Zeitablauf
    Das Berufsausbildungsverhältnis endet gemäß § 21 Abs. 1 BBiG mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer. Dies gilt auch für Teilnehmer von Wiederholungsprüfungen, die keine Verlängerung der Ausbildungsdauer gefordert haben.
  • Beendigung durch Zweckerreichung
    Das Berufsausbildungsverhältnis endet gemäß § 21 Abs. 2 BBiG mit Bestehen der . Die gilt als bestanden, sobald dem Prüfling, nachdem das Prüfungsergebnis durch den Prüfungsausschuss festgestellt wurde, die Information bekannt gegeben wird. Hierbei wird eine Bescheinigung über das Bestehen oder das Nichtbestehen der Prüfung ausgehändigt.
  • Kündigung während der
    Das Berufsausbildungsverhältnis kann gemäß § 22 Abs. 1 und 3 BBiG durch den Auszubildenden oder den Ausbildenden außerordentlich gekündigt werden. Dies muss zwar schriftlich, kann aber ohne Angaben von Gründen erfolgen.
  • Einvernehmliche Auflösung des Berufsausbildungsvertrages (Auflösungsvertrag)
    Es besteht jederzeit für beide Vertragsparteien (Ausbildender und Auszubildende) die Möglichkeit, eine gleichlautende Willenserklärung zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses zu vereinbaren.
  • Ordentliche Kündigung durch den Auszubildenden außerhalb der
    Das Berufsausbildungsverhältnis kann gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG durch den Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen (außerhalb der gekündigt werden.
  • Außerordentliche Kündigung durch den Auszubildenden oder Ausbildenden aus „wichtigem Grund“ außerhalb der
    Das Berufsausbildungsverhältnis kann nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG durch den Auszubildenden oder den Ausbildenden außerordentlich aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Die Kündigung muss unter Angabe des Grundes, schriftlich und fristlos erfolgen.

Mögliche wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Ausbildenden:

  • Verrat von Betriebsgeheimnissen
  • Diebstahl
  • Tätlichkeit (grobe Gewaltanwendung mit körperlichen Folgen für das Opfer) gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen

Mögliche wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Auszubildenden:

  • körperliche Gefährdung oder Demütigung
  • erhebliches Nichterfüllen von vertraglichen Pflichten
  • erhebliche Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutz- oder das Berufsbildungsgesetz

In der Regel sollte eine oder mehrere Abmahnungen durch den Betrieb erfolgen, bevor eine Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen wird. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Sind die Gründe der Kündigung länger als zwei Wochen bekannt, so ist die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 22 Abs. 4 BBiG unwirksam.

Rechtliche Besonderheiten bei jugendlichen Auszubildenden

Wird ein Berufsausbildungsverhältnis mit jugendlichen Auszubildenden (= unter 18 Jahre) geschlossen, so sind spezifische Regelungen zu beachten, die insbesondere im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verankert sind.

Ausbildungsberufe

Jugendliche Auszubildende dürfen nach § 4 Abs. 3 BBiG nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

Vertragsabschluss

Aufgrund der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit von Jugendlichen benötigen sie zum Abschluss eines Berufsbildungsvertrages die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (vgl. § 107 BGB). Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.

Arbeitszeit

Bei Jugendlichen darf die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden (vgl. § 8 Abs. 1 JArbSchG). Sollte allerdings vor- oder nachgearbeitet oder an einem Wochentag kürzer gearbeitet werden, darf die maximale Zeit auf 8,5 Stunden erhöht werden (vgl. § 8 Abs. 2 und 2a JArbSchG).

Beschäftigung an Berufsschultagen

Gemäß § 9 JArbSchG dürfen Auszubildende, wenn der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr beginnt, nicht vorher noch beschäftigt werden. An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten sind Auszubildende einmal pro Woche freizustellen.

Ruhepausen

Nach § 11 JArbSchG müssen Jugendlichen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden.

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden mindestens 30 Minuten.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten.
  • Als Ruhepause ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten zu verstehen.
  • Es ist darauf zu achten, dass Ruhepausen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.

Schichtzeit

Bei der Beschäftigung jugendlicher Auszubildender darf die Schichtzeit (vgl. § 4 Abs. 2 JArbSchG) gemäß § 12 JArbSchG zehn Stunden, im Bergbau unter Tage acht Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen elf Stunden nicht überschreiten.

Tägliche Freizeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen jugendliche Auszubildende laut § 13 JArbSchG nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden beschäftigt werden.

Beschäftigung an Samstagen

An Samstagen dürfen jugendliche Auszubildende grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Hierbei gibt es allerdings nach § 16 JArbSchG einige Ausnahmen:

„(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
1. In Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
3. im Verkehrswesen,
4. in Landwirtschaft und Tierhaltung,
5. im Familienhaushalt,
6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
9. beim Sport,
10. im ärztlichen Notdienst,
11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.“

Es ist darauf zu achten, dass mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei sein müssen.

Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch orientiert sich am Alter der Auszubildenden am 1. Januar des Kalenderjahres. Sind Auszubildende am 1. Januar noch nicht volljährig, gilt der Urlaubsanspruch des Jugendarbeitsschutzgesetzes (vgl. § 19 JArbSchG).

  • Auszubildende unter 16 Jahren haben Anspruch auf 30 Werktage
  • Auszubildende unter 17 Jahren haben Anspruch auf 27 Werktage
  • Auszubildende unter 18 Jahren haben Anspruch auf 25 Werktage

Ärztliche Untersuchung

Nach § 32 JArbSchG müssen Jugendliche, um ausgebildet werden zu dürfen, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die besagt, dass sie innerhalb der vergangenen 14 Monate untersucht (Erstuntersuchung) wurden. Ein jugendlicher Auszubildender muss mit Abschluss des ersten Ausbildungsjahres eine Bescheinigung der Nachuntersuchung gemäß § 33 JArbSchG vorlegen.

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