Ausbilder haben nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG dafür zu sorgen,
„die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann“.
Um dieser Pflicht nachzukommen, ist ein Konstrukt aus verschiedenen Plänen zu erstellen.
Der Ausbildungsrahmenplan
Wie bereits im vorherigen Kapitel (vgl. Abschnitt Ausbildungsordnung) beschrieben, ist ein Bestandteil der Ausbildungsordnung der Ausbildungsrahmenplan. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG definiert den Ausbildungsrahmenplan als
„eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“.
Die sachliche und zeitliche Gliederung der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsrahmenplan) ist nach § § 11 BBiG Grundlage jedes Ausbildungsvertrags.
Der Ausbildungsrahmenplan stellt sowohl für den Ausbilder als auch für die Auszubildenden ein Kontrollinstrument dar. So lässt sich durch einen Soll-Ist-Vergleich prüfen, ob die Ausbildung mit den Vorgaben des Rahmenplans übereinstimmt. Die Inhalte des Rahmenplans stellen die Mindestinhalte für den betrieblichen Ausbildungsplan dar.
Der betriebliche Ausbildungsplan
Die Mindestanforderungen aus dem Ausbildungsrahmenplan ergeben, ergänzt um spezielle Gegebenheiten des Betriebs, den sog. betrieblichen Ausbildungsplan. Diese weiteren darzustellenden Inhalte sind ggf. eine Verkürzung der Ausbildung, der Lernort im Betrieb und der Urlaub. Aus dem betrieblichen Ausbildungsplan lassen sich weitere Pläne ableiten, die auf individuelle Erfordernisse eingehen.
Ausgehend von den Vorgaben der Ausbildungsordnung bis hin zu spezifischen betrieblichen Plänen, entwirft der Ausbilder seine Unterweisungen. Ein zusammenfassender Überblick ist nachfolgend dargestellt.