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Berücksichtigung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten

Der Betriebsrat ist ein Organ der Betriebsverfassung und vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Er trägt die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist somit eine Arbeitnehmervertretung. Auch bei Angelegenheiten der Berufsbildung hat der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte. Dies sind insbesondere:

Insbesondere bei der Berufsausbildung hat der Betriebsrat die Aufgabe, über die Einhaltung der Vorschriften aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und über die Einhaltung der jeweiligen zu wachen. Daher sollten ein gutes Verhältnis zum Betriebsrat pflegen. Auch sind dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG

„auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen“.

Dies betrifft im Kontext der Berufsausbildung insbesondere:

  • Kopien von Berufsschulzeugnissen der Auszubildenden
  • Ergebnisse von betrieblichen Lernerfolgskontrollen der Auszubildenden
  • Ergebnisse des ersten Teils der gestreckten der Auszubildenden

Damit soll geprüft werden, ob das Ziel der Ausbildung erreicht werden kann, sodass bei einer drohenden Gefährdung frühzeitig durch den Betriebsrat eingegriffen werden kann.

Grundlagen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und der Auszubildenden unter 25 Jahren in einem Betrieb. Die gesetzlichen Regelungen zur JAV sind in den §§ 60–73 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verankert. Nach § 60 BetrVG muss eine JAV gewählt werden, sobald ein Betriebsrat (BR) besteht und mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, die weniger als 18 oder bei Auszubildenden weniger als 25 Jahre alt sind.

Im Gegensatz zum Betriebsrat hat die JAV keine eigenen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber. Die JAV ist somit kein selbständiges Organ der Betriebsverfassung und kann nur über den Betriebsrat Einfluss nehmen. Die Interessen werden gegenseitig wie folgt vertreten:

Aufgaben der JAV

Zu den wesentlichen Aufgaben der JAV gehören nach § 70 BetrVG:

  • Wahrnehmung der Belange von Auszubildenden
  • Überwachung von Gesetzen, Vorschriften und Tarifverträgen
  • Anregungen der Auszubildenden an den Betriebsrat
  • Integration ausländischer Auszubildender Beantragung von Maßnahmen beim Betriebsrat (insbesondere zur Ausbildung, Übernahme und Gleichstellung)

Wahl der JAV

Eine JAV kann nur gewählt werden, wenn bereits ein Betriebsrat besteht. Eine Doppelmitgliedschaft in Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen. Zur Wahl aufstellen können sich alle Arbeitnehmer unter 25 Jahren (vgl. § 61 Abs. 2 BetrVG). Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren sowie Auszubildende unter 25 Jahren (vgl. § 61 Abs. 1 BetrVG). Die JAV wird alle zwei Jahre in der Zeit vom 01.10. bis zum 30.11. gewählt (vgl. § 64 Abs. 1 BetrVG).

Für Mitglieder der JAV besteht nach § 15 KSchG ein besonderer Kündigungsschutz bis ein Jahr nach dem Ende der Amtszeit. So kann JAV-Mitgliedern in der Regel keine ordentliche ausgesprochen werden.


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