Am Ende jeder anerkannten Ausbildung steht für die Auszubildenden die Abschlussprüfung durch die zuständige Kammer an (vgl. § § 37 Abs. 1 S. 1 BBiG). In den dualen Ausbildungen findet nach der schriftlichen Prüfung noch ein praktischer Teil statt. Die Noten aus beiden Prüfungsteilen werden im Zeugnis aufgeführt. Das Ziel der Abschlussprüfung ist, festzustellen, ob die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben. Grundlage hierfür ist die jeweilige Ausbildungsordnung (vgl. § 38 BBiG).
Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis (vgl. § 21 BBiG Abs. 1 u. 2). Bestehen die Auszubildenden die Abschlussprüfung nicht, können sie diese zweimal wiederholen. Der Ausbildungsvertrag verlängert sich auf Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um ein Jahr (vgl. § 21 Abs. 3).