Ziel der Berufsausbildung
Spricht man von der Ausbildung, dann meint man gewöhnlich die betriebliche Berufsausbildung. Doch was ist eigentlich deren Ziel? Die Antwort darauf gibt § § 1 Abs. 3 BBiG:
„Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.“
Das zentrale Ziel ist demnach der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit. Das Bestehen der Abschlussprüfung spielt dabei eine untergeordnete Rolle, denn sie stellt lediglich den Nachweis der Qualifikation dar.
Ausbilder haben also den Auftrag, den Auszubildenden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) zu vermitteln. Diese Pflicht geht aus § 14 Abs. 1 BBiG hervor:
„Ausbildende haben
1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
[…]
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.“
Das Duale System
In Deutschland wird die Berufsausbildung überwiegend im Dualen System durchgeführt. Die Auszubildenden erwerben ihre beruflichen und berufsübergreifenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten an zwei Lernorten. Zum einen in der Berufsschule (i. d. R. ein- bis zweimal die Woche) und zum anderem in einem Ausbildungsbetrieb. Dabei arbeiten die beiden Ausbildungsträger, also die Berufsschule und der Betrieb, eng zusammen. Der praktische Teil der Ausbildung wird im Betrieb und der theoretische Teil in der Berufsschule vermittelt.
Die Regelungen zu den Ausbildungsgängen sind im BBiG und den daraus abgeleiteten Ausbildungsordnungen verankert. Die zuständigen Stellen für die betriebliche Ausbildung, wie etwa die Industrie- und Handels- oder Handwerkskammer, sind rechtlich verpflichtet, die ausbildenden Betriebe zu überwachen. Die Schulaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer sind für die Überwachung der Berufsschulen zuständig.
Ausbildungsordnung
Die Standards für die betriebliche Ausbildung legt die für den Ausbildungsberuf geltende Ausbildungsordnung fest. Grundlage für eine Ausbildungsordnung ist § 5 des BBiG. Absatz 1 regelt die Mindestanforderungen. Demnach hat die Ausbildungsordnung mindestens Folgendes zu beinhalten:
- Bezeichnung des Ausbildungsberufes
- Ausbildungsdauer
- Berufsbild
- Ausbildungsrahmenplan (sachliche und zeitliche Gliederung)
- Prüfungsanforderungen
Weitere optionale Inhalte (sog. „Kann-Punkte“) wie die Prüfungsmodalitäten sind in § 5 Abs. 2 BBiG geregelt.
Die Zuständigkeit für die Entwicklung von Ausbildungsordnungen liegt beim Bundesinstitut für Bildung (BiBB).
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