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Verlängerung und Verkürzung der Ausbildungszeit

Grundsätzlich ist die Regelausbildungszeit in der zum Ausbildungsberuf gehörenden geregelt. Jedoch kann unter bestimmten Voraussetzungen die Dauer der Ausbildung verkürzt oder verlängert werden.

Möglichkeiten zur Verlängerung der Ausbildungszeit

Eine mögliche Verlängerung der Ausbildung muss grundsätzlich immer vom Auszubildenden beantragt werden. Es bestehen drei Optionen der Verlängerung in Ausnahmefällen:

  • Erreichen des Ausbildungsziels ( § 8 Abs. 2 BBiG)
    Laut § 8 Abs. 2 BBiG hat der Auszubildende in Ausnahmefällen die Möglichkeit, bei der zuständigen Stelle (= örtlich zuständige oder eine Verlängerung seiner Ausbildungszeit zu beantragen. Es besteht allerdings kein rechtlicher Anspruch. Die besagten Ausnahmefälle sind z. B.
    • schwere Ausbildungsmängel,
    • lange Krankheit des Auszubildenden,
    • anhaltende oder
    • geistige/körperliche Behinderung des Auszubildenden.
  • Nicht bestandene ( § 21 Abs. 3 BBiG)
    Nach § 21 Abs. 3 BBiG kann der Auszubildende bei Nichtbestehen der eine Verlängerung der Ausbildung bis zur nächsten möglichen beantragen. Die Dauer der Verlängerung darf allerdings ein Jahr nicht überschreiten. Sollte die Wiederholungs-Prüfung wiederum nicht bestanden werden, so hat der Auszubildende noch einen letzten dritten Versuch. Sollte dieser dritte und letzte Versuch ohne Erfolg sein, kann die in diesem Beruf nicht mehr wiederholt werden.
  • Teilzeitberufsausbildung ( § 7 Abs. 2 BBiG)
    Gemäß § 7a Abs. 2 BBiG kann die Berufsausbildung für einen bestimmten Zeitraum oder auch insgesamt in Teilzeit durchgeführt werden. Allerdings darf die Kürzung maximal 50 Prozent der wöchentlichen oder täglichen Ausbildungszeit betragen. Die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend dem Wunsch des Auszubildenden, jedoch auf keinen Fall mehr als um das Eineinhalbfache der regulären Dauer, die nach bei einer Vollzeitausbildung festgelegt ist.

Möglichkeiten zur Verkürzung der Ausbildungszeit

Folgende Mindestzeiten sollte nach den Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung die Ausbildungszeit nicht unterschreiten:

Mindestausbildungszeit

3,5 Jahre

24 Monate

3 Jahre

18 Monate

2 Jahre

12 Monate

Es bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten, die Ausbildungszeit zu verkürzen:

  • Verkürzung durch Rechtsverordnung ( § 7 BBiG)
    Die unterschiedlichen Landesregierungen können durch die Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch von beispielsweise einer Fachschule mit dem Erwerb einer Berufsausbildung, eines Berufsvorbereitungsjahrs (BVJ) oder eines Berufsgrundbildungsjahrs (BGJ) ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Daraufhin erfolgt eine inhaltliche und zeitliche Verkürzung (vgl. § 7 BBiG).
  • Vertragliche Verkürzung ( § 8 Abs. 1 BBiG)
    Die Ausbildungszeit kann vor Beginn oder während der Ausbildung nach § 8 BBiG verkürzt werden. Hierbei ist der gemeinsame Antrag des Auszubildenden und der Ausbildenden an die zu stellen. Es erfolgt eine zeitliche Verkürzung, wenn die folgenden möglichen Gründe vorliegen:

Verkürzungsgrund

zeitliche Kürzung

Mittlerer Schulabschluss

Verkürzung um bis zu sechs Monate

Hochschul- oder Fachhochschulreife

Verkürzung um bis zu zwölf Monate

abgeschlossene Berufsausbildung

Verkürzung um bis zu zwölf Monate

Auszubildender über 21 Jahre
(zu Ausbildungsbeginn)

Verkürzung um bis zu zwölf Monate

  • Vorzeitige Zulassung zur ( § 45 Abs. 1 BBiG)
    Gemäß § 45 Abs. 1 BBiG können Auszubildende vorzeitig zur zugelassen werden, sofern ihre Leistungen dies rechtfertigen und der Ausbildungsbetrieb sowie die Berufsschule dies bescheinigen. Der Antrag auf vorzeitige Zulassung ist vom Auszubildenden der zuständigen Stelle gegenüber zu stellen. Hierbei ist keine Vertragsänderung nötig.

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