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Erstellung von Zeugnissen

Rechtliche Grundlage und Zeugnisarten

Die Auszubildenden erhalten mit dem Abschluss ihrer Ausbildung drei Zeugnisse/Zertifikate, welche sich gegenseitig ergänzen.

Das Drei-Zertifikate-System der Berufsausbildung ist folgendermaßen aufgebaut:

Art

Rechtsgrundlage

Inhaltliche Grundlage

Festgestellt durch

Zeugnis der Berufsschule

Schulgesetze der Länder

schulische Leistungen

Berufsschullehrer

Prüfungszeugnis der zuständigen Stelle

§ 37 Abs. 2 BBiG

Prüfungsausschuss

des Ausbildungsbetriebs

§ 16 BBiG

betriebliche Leistungen

Die rechtliche Grundlage für die Ausstellung von Ausbildungszeugnissen ist der § 16 BBiG:

„(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.“

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis

Hierbei ist zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis zu unterscheiden. Das einfache Zeugnis bezieht sich auf den Inhalt des § 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG (Art, Dauer und sowie die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden). Das qualifizierte Zeugnis bezieht sich auf den Inhalt des einfachen Zeugnisses und zusätzlich auf den § 16 Abs. 2 Satz 2 BBiG (Verhalten und Leistung der Auszubildenden).

Ein einfaches Zeugnis ist in jedem Fall auszustellen, also auch bei einer oder einem Aufhebungsvertrag. Ein qualifiziertes Zeugnis muss auf Verlangen der Auszubildenden ausgestellt werden.

Ein Ausbildungszeugnis muss so formuliert werden, dass der Inhalt der Wahrheit entspricht, es aber dem Weiterkommen der Auszubildenden nicht schadet.


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