Eine Kündigung muss gemäß § 22 Abs. 3 BBiG immer schriftlich erfolgen. Bei unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten kann ein Schlichtungsausschuss der zuständigen Stelle (IHK
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Eine Kündigung muss gemäß § 22 Abs. 3 BBiG immer schriftlich erfolgen. Bei unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten kann ein Schlichtungsausschuss der zuständigen Stelle (IHK