Ausgangssituation: Ihre Firma plant, Auszubildende zum ersten Mal einzustellen. Sie werden der Ausbilder sein und beschäftigen sich viel mit der Ausbildungsordnung. Aus der Ausbildungsordnung entnehmen Sie, dass Auszubildende insbesondere befähigt werden sollen, selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren zu meistern.
Wenn man sich an die Vorgabe hält, dann sollen die Auszubildenden wozu befähigt werden?
§ 1 Abs. 3 BBiG regelt das Ziel der Berufsausbildung:
Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.