Ausgangssituation: Sie sind Ausbilder in einem Elektroinstallationsbetrieb. Ihr Chef, Herr Müller, fragt Sie, wie es sich mit der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen verhält.
Welche Aussagen sind richtig?
Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit muss schriftlich erfolgen. Ein Kündigungsgrund ist zu benennen.
Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit muss schriftlich erfolgen. Ein Kündigungsgrund ist nicht zu benennen.
Ein Ausbildungsverhältnis kann in der Probezeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.
Ein Ausbildungsverhältnis kann in der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Ein Berufsausbildungsvertrag kann erst nach Beginn der Ausbildung ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten schriftlich gekündigt werden.
Ein Berufsausbildungsvertrag kann bereits vor Beginn der Ausbildung ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten schriftlich gekündigt werden.