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Ausgangssituation: Als Ausbilder haben Sie oft mit dem Betriebsrat Ihres Unternehmens zu tun. Dieser fordert immer wieder sein Mitspracherecht in der Ausbildungssituation.
Welche Informationen werden Sie an den Betriebsrat weitergeben?
Dem Betriebsrat sind nach § 80 Abs. 2 BetrVG
„auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen“.
Dies betrifft im Kontext der Berufsausbildung insbesondere:
- Kopien von Berufsschulzeugnissen der Auszubildenden
- Ergebnisse von betrieblichen Lernerfolgskontrollen der Auszubildenden
- Ergebnisse des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung der Auszubildenden
Damit soll geprüft werden, ob das Ziel der Ausbildung erreicht werden kann, sodass bei einer drohenden Gefährdung frühzeitig durch den Betriebsrat eingegriffen werden kann.
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