Ausgangssituation: Als Ausbilder sind Sie mit den Abschlussprüfungen Ihrer Auszubildenden bestens vertraut. Einige Berufe haben eine gestreckte Abschlussprüfung.
Welche Aussagen treffen im Kontext der gestreckten Abschlussprüfung zu?
Die gestreckte Abschlussprüfung sieht keine Zwischenprüfung vor. Dafür gibt es den Teil 1 der Abschlussprüfung. Das Ergebnis von Teil 1 wird in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung (Teil 2) eingerechnet.
Für Teil 1 und Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung gibt es jeweils ein separates Zulassungsverfahren.
Bei Nichtbestehen kann der Prüfling die Prüfung einmal wiederholen, wobei mindestens ausreichende Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen bzw. Prüfungsbereichen anerkannt werden können.
Fehlen nur wenige Punkte zum Bestehen, kann eine mündliche Ergänzungsprüfung erfolgen. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist nur für die schriftlichen Prüfungsbereiche von Teil 1 möglich.
Bei Nichtbestehen von Teil 1 muss dieser wiederholt werden, da beide Prüfungsteile durch das separate Zulassungsverfahren auch unabhängig voneinander bestanden werden müssen.
Bei Nichtbestehen von Teil 1 kann dieser nur wiederholt werden, wenn der Prüfling in Teil 1 weniger als 50 Punkte erreicht hat, in Teil 2 aber mindestens 50 Punkte, und die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist.