Ausgangssituation: Ihr Auszubildender Hans hat seine Abschlussprüfung zum Verkäufer erfolgreich abgeschlossen. Er kommt auf Sie zu und erkundigt sich über Zeugnisse, die er erwarten kann.
Die zuständige Stelle ist gesetzlich verpflichtet, Hans ein Zeugnis …
Die Antwort gibt § 37 Abs. 3 BBiG:
Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.