Ausgangssituation: Vor drei Wochen haben Sie Ihre 16-jährige Auszubildende Lisa innerhalb der Probezeit gekündigt, da Sie mit ihrer Leistung überhaupt nicht zufrieden waren. Heute erhalten Sie eine E-Mail von Lisa mit der Mitteilung, dass sie schon seit acht Wochen schwanger ist.
Hat die Mitteilung von Lisa einen Einfluss auf das gekündigte Ausbildungsverhältnis?
Nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft unwirksam, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt wird. In diesem Fall sind drei Wochen vergangen. Somit ist die Kündigung wirksam.
§ 4 KSchG regelt, dass Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben können, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.