Ausgangssituation: Sie sind Ausbilder in einem Drei-Schicht-Betrieb (Industrie). Es wird an allen Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet. Sie beschäftigen auch jugendliche Auszubildende.
Welche Aussagen sind rechtlich richtig?
Die Arbeitszeitregelungen zur Schichtzeit bei jugendlichen Auszubildenden sind in § § 12 JArbSchG geregelt. Demnach darf die Schichtzeit grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche Freizeit bei jugendlichen Auszubildenden ist in § § 13 JArbSchG geregelt. Demnach ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Freizeit von zwölf Stunden einzuhalten.
Nach § 8 JArbSchG dürfen jugendliche Auszubildende nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.