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Ausgangssituation: Nicht nur Funktionen und Rollen des Ausbilders, sondern auch seine Kompetenzen oder gewisse Mindestanforderungen sind gefragt.

Über welche Kompetenzen sollte ein verfügen bzw. welche der Erläuterungen ist richtig?


§ 30 BBiG regelt die des Ausbilders. Dem nach ist fachlich geeignet, wer die relevanten beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse aufweist und eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig war. Ebenfalls müssen die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden.

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