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Ausgangssituation: Sie sind in einem großen mittelständischen Unternehmen. Im Jour Fixe mit Ihrem Personalleiter besprechen Sie die aktuellen Bewerbungen für das kommende Ausbildungsjahr. Unter den Bewerbern ist auch eine junge Frau mit Behinderung. Sie recherchieren gemeinsam, ob es für Menschen mit Behinderung besondere Regelungen und Bedingungen gibt.

Welche Aussagen treffen bei der Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung zu?

  1. Die Bundesagentur für Arbeit bietet für Menschen mit Behinderung spezielle Fördermaßnahmen an. Dies gilt auch für Betriebe, die Menschen mit Behinderung ausbilden.
  2. Wenn wegen Art und Schwere einer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht möglich ist, kann eine sogenannte Fachpraktiker-Ausbildung in Betracht kommen.
  3. Auszubildende mit Behinderungen haben grundsätzlich keinen Sonderstatus in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
  4. Ein Betrieb darf nur dann Auszubildende mit Behinderung einstellen, wenn der den sozialpsychologischen Nachweis hat.
  5. Auf Antrag kann ein Nachteilsausgleich bei der erfolgen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.
  6. Der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der ist formlos bei der zuständigen Stelle einzureichen. Ein Nachweis in Form eines amtlichen Behindertenausweises oder durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes muss nicht erbracht werden.
  7. Auszubildende mit Behinderungen müssen grundsätzlich nicht geistig und körperlich in der Lage sein, an den teilzunehmen.
  8. Betriebe können sich bei der Berufsausbildung von Menschen mit Behinderung vom zuständigen Integrations-/Inklusionsamt unterstützen lassen.

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