Ausgangssituation: Als Personalleiter einer renommierten Baumarktkette haben Sie eine interne Stellenausschreibung für eine ausbildende Person am Standort München vakant. Auf die Stelle bewirbt sich der 31-jährige Henrico, der vor kurzem seine Aufstiegsfortbildung zum geprüften Handelsfachwirt erfolgreich abgeschlossen hat. Sie trauen ihm die Aufgabe grundsätzlich zu. Allerdings war Henrico wegen eines Cannabis-Deliktes mit 23 Jahren zu zwei Jahren Haft verurteilt. Darüber hinaus hat er eine Vorstrafe, da er mit 18 Jahren nach einer Party mit 1,2 Promille hinterm Steuer erwischt wurde.
Hat Henrico trotzdem gemäß dem Berufsbildungs- und Jugendarbeitsschutzgesetz die persönliche Eignung, die Rolle als Ausbilder wahrzunehmen?