Ausgangssituation: Sie wollen im kommenden Jahr erstmals ausbilden und machen sich deshalb Gedanken, welche Besonderheiten bei minderjährigen Auszubildenden gelten.
Welche Aussagen sind in diesem Zusammenhang richtig?
Jugendliche Auszubildende können zusammen mit ihrem gesetzlichen Vertreter entscheiden, ob sie die Berufsschule besuchen möchten oder nicht.
Jugendliche haben den gleichen Urlaubsanspruch wie Volljährige.
Bzgl. der Arbeitszeitenregelung gibt es keine Unterscheide zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden.
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Im Gegensatz zu volljährigen Auszubildenden sind jugendliche Auszubildende nicht nur für die Prüfung selbst, sondern zusätzlich auch für den Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht.