Ausgangssituation: Es kommt hin und wieder vor, dass Berufsausbildungsverhältnisse gekündigt werden.
Welche Aussagen sind richtig?
Jugendliche Auszubildende können Arbeitsverträge nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (i.d.R. Eltern § §§ 1626, 1629 BGB) abschließen und kündigen. Gleiches gilt, wenn der Ausbildungsbetrieb dem jugendlichen Auszubildenden kündigt (= gegenüber dem gesetzlichen Vertreter).
Das Berufsausbildungsverhältnis kann gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG durch den Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen (außerhalb der Probezeit) gekündigt werden.