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Ausgangssituation: Ihr Auszubildender Peter kündigt im zweiten Lehrjahr sein Ausbildungsverhältnis zum 31.10.2019 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Ihm stehen, wie allen anderen in Ihrem Betrieb, 30 Tage Urlaub zu. Davon hat er bereits 25 genommen. Er besteht darauf, die restlichen fünf Tage bis zu seinem Ausscheiden noch zu nehmen. Ihr Chef, Herr Müller, ist der Auffassung, dass ihm dies nicht zusteht. „Pro Monat hat er ja 2,5 Tage Urlaubsanspruch (30/12=2,5). Da er im November und Dezember nicht mehr im Betrieb ist, darf er diese Tage auch nicht mehr nehmen“, so Herr Müller. Im finden sich außer dem Hinweis auf einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen keine weiteren Regelungen (somit keine „pro rata temporis“-Regelung).

Welche Aussage ist richtig?


Endet Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres und wurde die Wartezeit nach § § 4 BUrlG erfüllt (6 Monate), so steht gemäß § 5 BUrlG der volle gesetzliche Urlaubsanspruch zu.

[Anzahl der richtigen Antworten: 1]