Ausgangssituation: Ihr Auszubildender Peter kündigt im zweiten Lehrjahr sein Ausbildungsverhältnis zum 31.10.2019 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Ihm stehen, wie allen anderen in Ihrem Betrieb, 30 Tage Urlaub zu. Davon hat er bereits 25 genommen. Er besteht darauf, die restlichen fünf Tage bis zu seinem Ausscheiden noch zu nehmen. Ihr Chef, Herr Müller, ist der Auffassung, dass ihm dies nicht zusteht. „Pro Monat hat er ja 2,5 Tage Urlaubsanspruch (30
Welche Aussage ist richtig?
Endet Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres und wurde die Wartezeit nach § § 4 BUrlG erfüllt (6 Monate), so steht gemäß § 5 BUrlG der volle gesetzliche Urlaubsanspruch zu.