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Ausgangssituation: Als wissen Sie, dass Jugendliche nur unter bestimmten Voraussetzungen an Samstagen beschäftigt werden dürfen.

Welche Aussagen sind rechtlich richtig?


Die Arbeit an Samstagen von jugendlichen Auszubildenden ist in § 16 JArbSchG geregelt. Es gilt:

  • Samstagsarbeit nur bei Ausnahmen (z. B. Krankenhäuser, Verkauf, Friseure)
  • Zwei Samstage pro Monat müssen frei sein
  • Für Samstagsarbeit muss ein anderer Tag in der Woche frei sein
[Anzahl der richtigen Antworten: 2]