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Ausgangssituation: Als Ausbilder wissen Sie, dass Jugendliche nur unter bestimmten Voraussetzungen an Samstagen beschäftigt werden dürfen.
Welche Aussagen sind rechtlich richtig?
Die Arbeit an Samstagen von jugendlichen Auszubildenden ist in § 16 JArbSchG geregelt. Es gilt:
- Samstagsarbeit nur bei Ausnahmen (z. B. Krankenhäuser, Verkauf, Friseure)
- Zwei Samstage pro Monat müssen frei sein
- Für Samstagsarbeit muss ein anderer Tag in der Woche frei sein
[Anzahl der richtigen Antworten: 2]