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Ausgangssituation: Vor acht Wochen wurden Sie als in einem Online-Start-Up eingestellt. Das Start-Up will nun im kommenden September erstmals den Beruf Kaufmann für Bürokommunikation (m/w/d) ausbilden. Sie sind damit beauftragt worden, die Voraussetzungen zu prüfen, ob das Unternehmen überhaupt ausbilden darf.

Was müssen Sie prüfen, um Auszubildende einzustellen?


Die Eignung der Ausbildungsstätte geht aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hervor. Demnach dürfen Auszubildende nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn

  1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist
  2. und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
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