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Ziel der Berufsausbildung

Spricht man von der Ausbildung, dann meint man gewöhnlich die betriebliche Berufsausbildung. Doch was ist eigentlich deren Ziel? Die Antwort darauf gibt § 1 Abs. 3 BBiG:

„Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.“

Das zentrale Ziel ist demnach der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit. Das Bestehen der Abschlussprüfung spielt dabei eine untergeordnete Rolle, denn sie stellt lediglich den Nachweis der Qualifikation dar.

Ausbilder haben also den Auftrag, den Auszubildenden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) zu vermitteln. Diese Pflicht geht aus § 14 Abs. 1 BBiG hervor:

„Ausbildende haben
1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
[…]
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.“

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