Ausgangssituation: Der Auszubildende Daniel zeigte sich in den vergangenen Wochen besonders an Montagen unkonzentriert. Daniel macht wohl die Nächte am Wochenende zum Tag.
Welche Aussagen stimmen aus rechtlicher Sicht?
Daniel kann im Falle einer groben Zeitüberschreitung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Nacharbeit nach dem üblichen Feierabend herangezogen werden.
Daniel kann bei einer über vier Wochen anhaltenden Unkonzentriertheit eine Zwangserholung von der zuständigen Stelle vorgeschrieben werden.
Daniel kann auf Zeit von der Lernpflicht nach § 13 BBiG befreit werden.
Daniel hat eine Lernpflicht und muss demnach dafür Sorge tragen, dass er sich die Fertigkeiten und Kenntnisse aneignet, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind.
Daniel kann seine Freizeit frei gestalten.