Ausgangssituation: Am ersten Arbeitstag der neuen Auszubildenden klären Sie diese über ihren Urlaub auf.
Welche Aussagen treffen zu?
Urlaubsanspruch haben gesetzlich nur Minderjährige.
Der Urlaubsanspruch von voll- und minderjährigen Auszubildenden ist genau gleich.
Der Urlaubsanspruch von voll- und minderjährigen Auszubildenden ist ungleich.
Sobald Auszubildende im zweiten Kalenderhalbjahr aus dem Unternehmen ausscheiden, haben sie vollen Urlaubsanspruch.
Wenn Auszubildende aus dem Unternehmen ausscheiden, wird der Urlaubsanspruch immer anteilig der Monate berechnet.